Allgemeine Geschäftsbedingungen
Geltung
Die nachfolgenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind Vertragsbestandteil aller Liefer- und Leistungsverträge der PohlCon Solar GmbH & Co. KG (nachstehend Verkäuferin) mit Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Dies gilt für Folgegeschäfte und auch dann, wenn in einem Folgegeschäft keine ausdrückliche Einbeziehung vereinbart wird.
Etwaige vorhandene Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers oder Dritter werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, die Verkäuferin hat ihnen im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich zugestimmt. Selbst wenn die Verkäuferin auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Käufers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen. Dies gilt für Folgegeschäfte und auch dann, wenn in einem Folgegeschäft keine ausdrückliche Einbeziehung vereinbart wird.
Mündliche Zusagen der Verkäuferin vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.
Angebote und Unterlagen
Angebote und Katalogangaben der Verkäuferin sind bezüglich Preis, Menge, Lieferfrist und Liefermöglichkeit freibleibend. Aufträge des Käufers werden durch schriftliche oder ausgedruckte Bestätigung der Verkäuferin (auch Rechnung oder Lieferschein) verbindlich.
Zeichnungen, Skizzen, Muster und sonstige dem Urheberrecht unterliegende Darstellungen dürfen ebenso wie Angebote Dritten nicht zugänglich gemacht werden; die Verkäuferin behält sich das Eigentum und Urheberrecht vor. Die gezeigten Abbildungen, angegebenen Gewichte und Maße sind annähernd. Derartige Produktangaben sind keine garantierte Beschaffenheit, es sei denn, die Garantie erfolgt ausdrücklich und schriftlich. Änderungen bleiben vorbehalten.
Preise
Maßgeblich ist der Preis gemäß Auftragsbestätigung. Ohne besondere Vereinbarung werden die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Listenpreise berechnet. Preise verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer und ab Werk oder Auslieferungslager (nach Wahl der Verkäuferin).
Beträgt die vereinbarte Lieferfrist mehr als vier Monate, ist die Verkäuferin bei einer Änderung der Materialpreise für Metalle und Legierungen durch ihre Lieferanten zwischen Vertragsschluss und Lieferung berechtigt, die vereinbarten Preise entsprechend angemessen zu erhöhen. Die Ansprüche wegen Störung der Geschäftsgrundlage bleiben hiervon unberührt. Die Standardverpackung der Verkäuferin für nationalen LKW-Versand ist in den Preisen enthalten. Darüber hinausgehende Verpackung – z. B. seemäßige – wird zu Selbstkosten in Rechnung gestellt, jedoch nicht zurückgenommen. Bei Exportlieferungen können zusätzlich Zölle sowie Gebühren und andere öffentliche Abgaben anfallen.
Lieferung
Erfüllungsort ist das Werk bzw. Auslieferungslager der Verkäuferin. Im Falle der Abholung durch den Käufer mit der Bereitstellung, im Falle der Versendung mit Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder Lagers, geht die Gefahr auf den Käufer über. Verzögert sich der Versand aus Gründen, die die Verkäuferin nicht zu vertreten hat, geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald ihm Versandbereitschaft angezeigt wurde.
Feste Lieferfristen bestehen nicht. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Verkäuferin schriftlich verbindliche Lieferfristen garantiert. Die Lieferfristen beginnen im Zweifel mit dem Datum der Auftragsbestätigung der Verkäuferin.
Als Tag der Lieferung gilt der Tag, an dem die Ware das Werk bzw. Auslieferungslager der Verkäuferin verlässt. Ist eine Lieferung durch einen Umstand aus dem Risikobereich des Käufers unmöglich oder unzumutbar, verlängert sich die Lieferzeit um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Gleiches gilt, soweit der Verkäuferin ein Zurückbehaltungsrecht zusteht.
Die Verkäuferin ist zur Teillieferung berechtigt, wenn
- die Teillieferung für den Käufer im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist
- die Lieferung der restlichen Ware sichergestellt ist
- dem Käufer hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen; es sei denn, die Verkäuferin erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit
Sofern die Verkäuferin verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (z.B. Betriebs-, Verkehrs- oder Versandstörungen, Krieg, Terrorakte, Feuerschäden, unvorhersehbare Arbeitskräfte-, Energie-, Rohstoff- oder Hilfsstoffmängel, Streiks, Aussperrungen, Verfügungen von Behörden), wird sie den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist die Verkäuferin berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers wird sie unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch einen Zulieferer, wenn ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen wurde, weder die Verkäuferin noch ihre Zulieferer ein Verschulden trifft oder die Verkäuferin im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet ist.
Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Käufer. Bei Lagerung durch die Verkäuferin betragen die Lagerkosten 0,25 % des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.
Rücklieferungen
Ein Anspruch auf Rücknahme nicht benötigter Ware durch die Verkäuferin besteht nicht. Aktuelle Katalogware in wiederverkaufsfähigem, einwandfreiem Zustand kann nach vorheriger Absprache binnen 3 Monaten nach Lieferung bei frachtfreier Anlieferung frei Werk bzw. Niederlassung zurückgenommen werden. Die Vergütung erfolgt unter Abzug der Verwaltungs- und Vertriebskosten. Eventuell erforderliche Kosten der Nachbesserung und Neuverpackung werden nach Aufwand in Abzug gebracht. Kabelschellen und sonstige Kleinteile werden nur in unangebrochenen Verpackungseinheiten zurückgenommen. Rücklieferungen von Materialien in Sonderausführung werden nicht angenommen.
Zahlung
Mangels besonderer Vereinbarung werden folgende Zahlungen fällig:
- ein Drittel bei Vertragsschluss
- ein Drittel bei Versandbereitschaft
- ein Drittel bei Lieferung
Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit einer Zahlung ist der Zahlungseingang bei der Verkäuferin. Bei Zahlungsverzug des Käufers mit einer Zahlung werden alle, auch gestundete, Forderungen des Verkäufers sofort fällig. Im Verzugsfalle ist die Verkäuferin berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen zu berechnen.
Bei Nichteinhaltung von Zahlungsfristen sowie bei Umständen, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers begründet in Frage stellen, ist die Verkäuferin berechtigt, sofortige Barzahlung für alle Lieferungen zu verlangen.
Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Die Hereingabe von Wechseln bedarf der Zustimmung der Verkäuferin.
Beanstandungen
Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach deren Empfang auf ihre Vertragsgemäßheit, insbesondere Sorten-, Mengen- und Gewichtsabweichungen sowie erkennbare Sachmängel zu untersuchen. Erkennbare Mängel müssen der Verkäuferin innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware oder – wenn sich der Mangel erst später zeigt – innerhalb einer Woche ab Entdeckung unter sofortiger Einstellung etwaiger Bearbeitung schriftlich angezeigt werden. Geschieht dies nicht, gilt die Ware als genehmigt.
Sind Waren mangelhaft, leistet die Verkäuferin vorrangig dadurch Gewähr, dass sie nach ihrer Wahl die Waren kostenlos ausbessert oder kostenlos Ersatz liefert (Nacherfüllung). Auf ein Fehlschlagen der Nacherfüllung kann sich der Käufer erst berufen, wenn zwei Nacherfüllungsversuche ebenfalls fehlgeschlagen sind oder seit der Mangelrüge eine angemessene Frist ohne Nacherfüllungsversuch verstrichen ist. Angemessen ist im Zweifel eine Frist, die der vertraglichen Lieferfrist entspricht.
Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen, Ein-/Ausbau- oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht für Ware, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist.
Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers gemäß §445a BGB (Rückgriff des Verkäufers) verjähren ebenfalls in einem Jahr ab gesetzlichem Verjährungsbeginn, vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkauf. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
Haftung
Die Haftung der Verkäuferin auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses Absatzes eingeschränkt.
Die Verkäuferin haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit ihrer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und Installation des Liefergegenstands, dessen Freiheit von Mängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.
Soweit die Verkäuferin gemäß diesem Absatz dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die die Verkäuferin bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die sie bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.
Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht der Verkäuferin für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von EUR 20.000.000,00 je Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen der Verkäuferin.
Soweit die Verkäuferin technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihr geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
Die Einschränkungen dieses Absatzes gelten nicht für die Haftung der Verkäuferin wegen vorsätzlichen und grob fahrlässigen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
Eigentumsvorbehalt
Die Verkäuferin behält sich das Eigentum an der Ware vor, bis der Kaufpreis vollständig bezahlt ist und sämtliche Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
Der Käufer ist zur Verarbeitung oder Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die nachfolgenden Regelungen beachtet werden. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware und über die Forderungen, die er nach diesen Regelungen an die Verkäuferin abgetreten oder abzutreten hat, ist der Käufer nicht berechtigt. Wird die gelieferte Ware durch den Käufer zu einer neuen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für die Verkäuferin.
Bei Verarbeitung mit anderen, nicht der Verkäuferin gehörenden Waren, erwirbt die Verkäuferin Miteigentum an der neuen Sache nach dem Wertverhältnis. Die neue Sache gilt als Vorbehaltsware. Der Käufer tritt seine Forderungen aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware schon jetzt in dem Betrage an die Verkäuferin ab, der dem Wert der Vorbehaltsware entspricht. Die Verkäuferin nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmungen ist der Rechnungswert der Verkäuferin zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 50 %. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung.
Die Verkäuferin ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der Forderungen aus dem Weiterverkauf. Von ihrer eigenen Einziehungsbefugnis wird die Verkäuferin keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungspflichten nachkommt. Auf Verlangen hat der Käufer der Verkäuferin die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu nennen und diesen die Abtretung anzuzeigen.
Die Verkäuferin wird hiermit ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung im Namen des Käufers anzuzeigen. Übersteigt der Wert der der Verkäuferin eingeräumten Sicherungen die Forderungen um mehr als 10 %, verpflichtet sich die Verkäuferin auf Verlangen des Käufers insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe der Sicherheiten; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten erfolgt durch die Verkäuferin.
Über Zwangsvollstreckungs- oder sonstige Maßnahmen Dritter, welche die Rechte der Verkäuferin an der Vorbehaltsware oder an abgetretenen Forderungen rechtlich oder tatsächlich beeinträchtigen können, hat der Käufer die Verkäuferin unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Im Falle einer Pfändung oder sonstigen Beschlagnahmen ist der Käufer verpflichtet, den Vollstreckungsbeamten auf das Eigentum der Verkäuferin hinzuweisen und der Verkäuferin innerhalb von drei Tagen unter Übersendung einer Abschrift des Pfändungsprotokolls davon Mitteilung zu machen. Der Käufer trägt die Kosten der Wahrung der Eigentumsrechte der Verkäuferin.
Gerichtsstand; Rechtswahl
Der Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien ist der Sitz der Verkäuferin. Die Verkäuferin ist jedoch berechtigt, am Sitz des Käufers oder der Lieferadresse zu klagen. Es gilt ausschließlich das deutsche Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes.
Sonstiges
Soweit der Vertrag oder die Allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.
Stand: Dezember 2022
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